Verjährung droht zum 31.12.2014

Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines jeden Jahres.

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und vieles mehr. Aus diesen Verträgen entstehen überfällige Forderungen, die jedes Unternehmen stark belasten.

Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch dann nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht. Die regelmäßige Verjährungsfrist (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung) beträgt 3 Jahre. Das bedeutet, dass alle Forderungen aus dem Jahre 2011 zum 31.12.2014 verjähren.

Diese Forderungen sollten Sie uns so rechtzeitig in die Bearbeitung geben, dass wir vor diesem Stichtag bei Nichtzahlung noch das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid) einleiten können und somit die Verjährung unterbrechen.

Auch Kleinforderungen, die oftmals aufgrund des hohen Kostenrisikos nicht gerichtlich geltend gemacht werden, übernehmen wir gerne für Sie ins Inkasso. Wir prüfen hier stets die Erfolgsaussichten / Bonität und gehen nur ins gerichtliche Mahnverfahren, wenn daraufhin Zahlungen zu erwarten sind.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Inkassostelle der Kreishandwerkerschaft gerne zur Verfügung.

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