Manche offene Rechnung wird nicht oder nicht vollständig bezahlt. Die daraus resultierenden Forderungsverluste sind für ein Unternehmen nur schwer zu verkraften. Nicht einkommende Gelder, verspätete Zahlungen oder der Totalausfall eines erwarteten Betrages kosten nicht nur Zeit und Geld.
Die Inkassostelle der Kreishandwerkerschaft übernimmt daher seit 01.01.2005 für Innungsmitglieder auf Wunsch die außergerichtliche Einziehung voraussichtlich unbestrittener, nicht titulierter Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet.
Inkassodienstleistungen dürfen nur durch Personen erbracht werden, die ihre Sachkunde bei dem zuständigen Gericht nachgewiesen haben. Die Kreishandwerkerschaft Gelnhausen-Schlüchtern ist von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main für den Bereich Inkasso gemäß § 10 RDG als zweite Kreishandwerkerschaft in Hessen im Rechtsdienstleistungsregister gerichtlich registriert. Die Registrierung kann im Internet unter www.rechtsdienstleistungsregister.de geprüft werden.
Weiterhin sind wir Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V. (BDIU) und unterliegen damit einer strengen, freiwilligen Selbstkontrolle. Zusätzlich profitieren wir als Mitglied des BDIU von aktuellen Informationen über Entwicklungen und Neuerungen im professionellen Forderungsmanagement.
Unsere Inkassodienstleistungen betreiben wir in der Regel wie folgt:
Vorgerichtliches Inkasso
Im vorgerichtlichen Inkasso nehmen wir mit Ihren Schuldnern schriftlich und telefonisch Kontakt auf, um den Einzug Ihrer überfälligen Forderungen individuell, aber bestimmt voranzutreiben. Oft zahlen die Schuldner bereits wenn sie feststellen, dass die Forderung an uns abgegeben wurde. Schließlich drohen bei Nichtleistung die Meldung an unseren Kooperationspartner SCHUFA und die Herabstufung seiner Bonität.
Gerichtliches Mahnverfahren
Wenn doch alle eingesetzten Maßnahmen zur Zahlung Ihrer Forderungen erfolglos bleiben, leiten wir in Abstimmung mit Ihnen das gerichtliche Mahnverfahren ein. Die Erlangung eines Titels gegenüber Ihrem Schuldner ist Voraussetzung für die folgende Zwangsvollstreckung.
Sollte sich im gerichtlichen Mahnverfahren herausstellen, dass es sich bei Ihrer Forderung doch um ein streitiges Verfahren handelt (der Schuldner legt z.B. Widerspruch auf den Mahnbescheid ein), so führen die von uns beauftragten Vertragsanwälte - nach Rücksprache - auch das anstehende Prozessverfahren für Sie durch.
Zwangsvollstreckung
Sobald der Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, werden unverzüglich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Der Gerichtsvollzieher wird mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt. Pfändungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners oder aber in Forderungen die er gegen Dritte hat (z.B. Gehaltsforderungen gegen den Arbeitgeber) werden veranlasst.
Bleibt die Zwangsvollstreckung erfolglos, wird das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet. Hier hat der Schuldner an Eides statt seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Weigert sich der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wird Haftbefehl beantragt. In letzter Konsequenz kann der Schuldner durch Beugehaft zur Vermögensoffenbarung gebracht werden.
Durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verliert der Schuldner jegliche Kreditwürdigkeit.
Titelüberwachung
Davor sind Sie nicht gefeit: Ihr Schuldner gibt eine eidesstattliche Versicherung ab, das Urteil kann nicht vollstreckt werden und Sie kommen nicht an Ihr Geld.
Das heißt für Sie aber noch lange nicht, dass Sie Ihr Geld endgültig abschreiben müssen.
In vielen Fällen ändern sich die Vermögensverhältnisse von vermögenslosen Schuldnern mit der Zeit. Damit aus Ihren abgeschriebenen Forderungen doch noch Zahlungen werden, überwachen wir die ausgeklagten Forderungen gegenüber Ihren Schuldnern. Während der Titelüberwachung überprüfen wir in regelmäßigem Abstand, ob der Schuldner wieder zahlungsfähig ist, und das bis zu 30 Jahre lang.