Neue Erstattungs- und Berufsregeln für Inkassounternehmen

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBI. I 13, 3714) und trat bzw. tritt in zwei Stufen in Kraft.

Die verschärften Berufsregeln, die erweiterten Aufsichtsbefugnisse sowie die neuen Bußgeldregeln sind ebenso wie die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von lnkassokosten (§ 4 Abs. 5 RDGEG) seit dem 09.10.13 gültig. Die neuen Informations- und Mitteilungspflichten sind dagegen mit einer Übergangsregelung versehen und treten am 01.11.2014 in Kraft.

Unterschiedliche Anspruchsverhältnisse

Das Inkassounternehmen schließt mit dem Gläubiger einen Vertrag über die Beitreibung einer offenen Forderung gegen den Schuldner. Der lnkassovertrag ist eine Unterart des Geschäftsbesorgungsvertrags mit Dienstleistungscharakter nach §§ 675, 611 BGB. Hieraus ist der Gläubiger verpflichtet, dem Inkassounternehmen eine Vergütung zu zahlen. Der Gläubiger kann jedoch die von ihm gezahlte Vergütung vom Schuldner erstattet verlangen, wenn er einen entsprechenden Erstattungsanspruch, etwa aus Verzug (§§ 280, 286 BGB) oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB), gegen den Schuldner hat oder sich dieser vertraglich zur Übernahme der lnkassokosten verpflichtet hat.

Anders verhält es sich aber, wenn der Gläubiger dem Inkassounternehmen seinen Anspruch auf Erstattung "an Erfüllung statt" (§ 364 BGB) abgetreten hat. Dann trägt das Inkassounternehmen das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung. Während einem Rechtsanwalt diese Form der "Vergütung" gesetzlich verboten ist, ist sie bei Inkassounternehmen erlaubt und - gegen Zahlung einer vom Schuldner nicht zu erstattenden Erfolgsprovision auf tatsächliche Zahlungseingänge - auch üblich.

Rechtsgrundlage Erstattungsanspruch

Zahlt der Schuldner auch auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, obwohl die Forderung fällig und durchsetzbar ist (keine Verjährung, keine Restschuldbefreiung), kommt er nach §§ 280, 286 BGB in Verzug. Er muss den Verzugsschaden ausgleichen, wozu neben den Zinsen auch die Zahlung der Rechtsverfolgungskosten, d.h., die vom Gläubiger an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu zahlende Vergütung zählt. Nichts anderes gilt, wenn die Forderung (auch) auf unerlaubter Handlung beruht, wobei §§ 823, 826 BGB als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.

Höhe des Erstattunganspruchs

Grundsätzlich muss der Schuldner den gesamten Schaden des Gläubigers, d.h„ die im Inkasso- bzw. Rechtsanwaltsvertrag tatsächlich vereinbarte Vergütung erstatten.

Nach der bisheriger Rechtslage ergab sich eine Beschränkung aus der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Der Gläubiger musste den zum Zeitpunkt der Beauftragung kostengünstigsten Rechtsdienstleister beauftragen. Damit fand reinfaktisch eine summarische Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf die Höhe der einem Anwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung statt.

Neue Inkassoregeln: § 4 Abs. 5 RDGEG

§ 4 Abs. 5 RDGEG regelt nun seit dem 09.10.2013 für die vorgerichtliche Forderungsbeitreibung, d.h„ vom Verzugseintritt bis zur Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheids, dass nur die nach dem RVG einem Anwalt zu erstattenden Gebühren auch dem Gläubiger für die Vergütung des lnkassounternehmens zu erstatten sind.

Anwendung des RVG

Das RVG ist also in doppelter Hinsicht "entsprechend" anzuwenden:

Zum einen ist das RVG ein Gesetz zur Regelung der Vergütung zwischen Rechtsdienstleister und Gläubiger, betrifft also das Abrechnungs- und nicht das Erstattungsverhältnis. Es wird nun aber entsprechend übertragen

Zum anderen schließt § 4 Abs. 1 RDGEG eigentlich die Anwendung des RVG auf Inkassounternehmen aus, um jetzt aber eine Ausnahme im Erstattungsverhältnis nach § 4 Abs. 5 RDGEG zu machen. Das Inkassounternehmen muss seine Gebühren also nun als Geschäfts-, Einigungs-, Erhöhungs- und Hebegebühr nach dem RVG unter den dortigen Voraussetzungen geltend machen. Zugleich müssen seine Auslagen dem Abschnitt 7 der Anlage zum RVG entsprechen (WRVG).

Um Angesichts dieses Gesetzeszwecks für den Verbraucher auch in Bezug auf die lnkassokosten Transparenz zu schaffen sollte die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit also nicht mehr nur summarisch auf das RVG begrenzt. Es könnnte auch bei der Aufgliederung der Kosten auf die Begrifflichkeiten des RVG, die dortigen Gebühren- und Auslagenarten nebst den Gebührensätzen und den Ziffern des Gebührenverzeichnisses abgestellt werden.

Altforderungen bleiben unberührt

Über § 4 Abs. 5 RDGEG kommt auch § 60 RVG zur Anwendung, sodass die neuen Regeln für die Erstattung von lnkassokosten nur für die eine Vergütung auslösenden Tätigkeiten gilt, die nach dem 09.10.2013 begonnen worden sind oder begonnen werden.

Für alle anderen Forderungen bleibt es dabei, dass die bisherige Erstattungsfähigkeit über den Tag hinaus unberührt bleibt. Das gilt allerdings nur, soweit die Kostenforderung nach bisheriger Rechtslage begründet war.

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